Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Bau- und Immobiliendienstleistungen der Stuggi Bau- und Immobiliendienstleistungen GmbH.
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Bau- und Immobiliendienstleistungen zwischen der Stuggi Bau- und Immobiliendienstleistungen GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ihnen schriftlich zustimmt.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung zustande. Die im Angebot genannte Bindungsfrist ist maßgeblich; nach deren Ablauf können sich insbesondere Material- und Lohnkosten ändern.
3. Leistungsumfang
Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, werden nur nach gesonderter Vereinbarung ausgeführt und gesondert vergütet. Zeigt sich während der Ausführung ein zusätzlicher Bedarf, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung dieser Arbeiten.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt den ungehinderten Zugang zum Objekt sicher und sorgt dafür, dass die zu bearbeitenden Flächen zum vereinbarten Termin zugänglich und geräumt sind. Anschlüsse für Strom und Wasser stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
5. Termine
Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Verzögerungen durch höhere Gewalt, Witterung, Lieferengpässe oder Vorleistungen Dritter verlängern die Ausführungsfrist angemessen.
6. Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen mit längerer Ausführungsdauer ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
7. Abnahme
Nach Fertigstellung erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Festgestellte Mängel werden schriftlich festgehalten. Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, ohne eine Abnahme durchzuführen, gilt die Leistung nach Ablauf von zwölf Werktagen ab Fertigstellungsanzeige als abgenommen.
8. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Für Mängel, die auf vom Auftraggeber gestelltes Material, vorhandene Bausubstanz oder Vorleistungen Dritter zurückgehen, wird keine Gewähr übernommen, sofern der Auftragnehmer auf erkennbare Bedenken hingewiesen hat.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
10. Kündigung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Stuttgart Gerichtsstand. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand
August 2026
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